Keine Witwenrente nach kurzer Versorgungs-Ehe
Keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben Hinterbliebene nach einer kurzen Ehedauer. Hier wird unterstellt, dass es sich um eine sogenannte Versorgungs-Ehe gehandelt hat.
Nach dem Sozialgesetzbuch VI besteht ein Anspruch nur dann, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat.
Ausnahmen hiervon sind möglich, wenn davon auszugehen ist, dass die Eheschließung nicht erfolgte, um eine Hinterbliebenenversorgung zu ermöglichen.
Dies kann dann angenommen werden, wenn der Tod unvorhersehbar eintritt.
Beratungen zu diesem Thema werden in der Kanzlei angeboten.
Es lohnt sich häufig, ablehnende Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers überprüfen zu lassen.