Eingeschränkte Wegefähigkeit führt zur Rente wegen voller Erwerbsminderung
In § 43 Absatz 2 Nr. 1 SGB VI ist geregelt, dass Versicherte, die voll erwerbsgemindert sind, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben und dies bis zum Erreichen der Regelaltersrente!
Voll erwerbsgemindert ist derjenige, der unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann.
... Gründe hierfür müssen Krankheiten oder Behinderungen sein, die für nicht absehbare Zeit, also nicht nur vorübergehend, vorhanden sind.
Selbstverständlich muss der Arbeitsplatz überhaupt erreicht werden können. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, täglich mindestens vier mal die Wegstrecke von 500m innerhalb von 20 Minuten zu bewältigen.
Kann dies nicht mehr geleistet werden, dann liegen nach BSG-Rechtsprechung trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens grundsätzlich die Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderung vor.
Allerdings kann der Leistungsträger, also etwa die Deutsche Rentenversicherung, diese Wegeunfähigkeit auch wieder beseitigen.
Dies geschieht durch Gewährung geeigneter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der Leistungsträger kann z. Bsp. zeitlich befristet Beförderungskosten übernehmen, auch die Nutzung eines PKWs, bei dem nicht der Versicherte der Halter sein muss, über den er aber jederzeit verfügen kann, stellt die Wegefähigkeit wieder her.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) hat im wesentlichen die bisherige Rechtsprechung mit seinem Urteil vom 12.12.2011 bestätigt. Allerdings wurde hier auch klar aufgezeigt, wodurch die Wegefähigkeit wieder hergestellt werden kann.